Satzung der DTSW e.V.

NEUFASSUNG DER SATZUNG DER

 DEUTSCH-TSCHECHICHEN UND 

DEUTSCH – SLOWAKISCHEN WIRTSCHAFTSVEREINIGUNG e.V.

§ 1

NAME; SITZ; GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Tschechische und Deutsch-Slowakische Wirtschaftsvereinigung“ – im folgenden „Verein“ genannt.

2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen

§ 2

ZWECK DES VEREINS

1.Der Zweck des Vereins  ist die Hilfestellung bei Maßnahmen aller Art, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik zu fördern sowie die Förderung von Kultur und Wissenschaft 

2.Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht, indem der Verein Wirtschaft , Wissenschaft und Kultur  fördert und Hilfestellung bei Maßnahmen aller Art leistet, die geeignet sind, die Wirtschaft der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik der der Bundesrepublik näher zu bringen.

Dies geschieht insbesondere durch:

– Durchführung und Förderung wirtschaftlicher , wissenschaftlicher und          kultureller  Veranstaltungen und Austauschprogramme

– Förderung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen 

–  Zusammenarbeit zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakischen

  -Republik und der Bundesrepublik Deutschland (z.B. durch Organisation von   Seminaren,  Symposien, Kongressen und Informationsveranstaltungen)

– Mitwirkung an Ausstellungen und Messen in der Bundesrepublik    Deutschland,  der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik

– Sammlung, Herausgabe und Auswertung von Veröffentlichungen, die    geeignet sind,   dem Zweck des Vereins zu dienen

– Pflege von Beziehungen zu den Medien beider Länder, um Erkenntnisse

   und  Erfahrungen des Vereins einem möglichst großem Personenkreis zu    vermitteln

3.Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins auf Grund ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des  Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

3

MITGLIEDSCHAFT

1.Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke des  Vereins fördern wollen. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Gegen einen ablehnenden Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Erhalt einer Mitteilung über die Ablehnung Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung  entscheidet.

 

2.Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Jahresende erfolgen. Er ist spätestens bis zum 30. Juni durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten des Vereins zu erklären.

3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins gefährdet oder dessen Zielen zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich zuzustellen. Ein Ausschließungsgrund gilt als gegeben, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Der Ausgeschlossene kann binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über seinen Ausschluss Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§4

BEITRÄGE

Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von jeder Zahlungspflicht befreit.

 

§5

ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliedsversammlung
  2. Der Vorstand

          – Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand  und  dem erweitertem Vorstand.

  1. Das Kuratorium

          – Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom erweiterten Vorstand

            durch Mehrheitsbeschluss berufen

§6

DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und den Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem oder zwei Vizepräsidenten sowie dem Schatzmeister , dem Schriftführer und dem Justitia. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer  von 4 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie ihre Geschäfte so lange fort, bis eine neue Wahl erfolgt ist.

2. Der geschäftsführende Vorstand befasst sich mit allen zur Leitung des Vereins gehörenden Angelegenheiten. Er kann einen Geschäftsführer berufen, der die laufenden Geschäfte des Vereins besorgt. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes als auch an den Sitzungen des Vorstandes teil.

3. Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, so vertritt ihn der  bzw. ein Vizepräsident. Sind zwei Vizepräsidenten gewählt, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge in der sie ihn vertreten.

 

§7

VORSTAND IM SINNE DES § 26 BGB

  1. Vorstand im Sinne der § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidenten und, falls ihn der Präsident zum Vorstandsmitglied beruft, der Geschäftsführer.

2. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.

3.Ehrenamtlich tätige und Organ-und Amtsträger, deren Vergütung 500 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4.Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen, oder Einrichtungen des Vereins, oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§7a

DATENSCHUTZ IM VEREIN

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

          a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

          b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

          c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren  Unrichtigkeit   feststellen lässt

          d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die  Speicherung  unzulässig war

 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§8

DAS KURATORIUM

Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins als Mitglieder des Kuratoriums berufen. Die Berufung gilt jeweils 4 Jahre. Das Kuratorium wird in besonderen Fällen, welche den Verein und seine Arbeit betreffen, vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, der den Präsidenten vertritt, einberufen. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Die Mitgliederversammlung kann Vorschläge für die Berufung in das Kuratorium machen.

 

§9

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter einberufen wird, hat innerhalb der ersten 6 Monate jedes Kalenderjahres stattzufinden. Der Präsident kann im Bedarfsfalle jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies von der Mehrheit des Vorstandes oder von 1/10 der Mitglieder des Vereins verlangt wird.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher unter genauer Angabe der Tagesordnung zugesandt werden. Zusatzanträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder könnten ihr Stimmrecht durch eine schriftliche Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann jedoch höchstens drei fremde Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben.

4. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder der ihn vertretende Vizepräsident.

5. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung erstattet über alle durchgeführten Arbeiten und Pläne des Vereins Bericht. Ferner berichtet der Revisor über das Ergebnis seiner Feststellungen.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen der Satzung, wählt den Präsidenten, den oder die Vizepräsidenten, die weiteren Präsidiumsmitglieder und einen Revisor, entlastet das Präsidium und beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

7.Die vorschriftsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsvorsitzenden den Ausschlag.

8.Über die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die von den Versammlungsvorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden müssen. Der Protokollführer wird jeweils bei Beginn der Versammlung von den anwesenden Mitgliedern gewählt.

 

§10

BEIRÄTE

Bei den Geschäftsstellen des Vereins können Beiräte eingerichtet werden.Diesen Beiräten können Mitglieder und Nichtmitglieder angehören. Die Ernennung zum Beiratsmitglied erfolgt auf Vorschlag des Geschäftsführers mit Zustimmung des jeweiligen Beirates. Die Beiräte unterstützen und beraten die Geschäftsstellen des Vereins bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

 

§11

SATZUNGSÄNDERUNG

Anträge zur Änderung der Satzung müssen von mindestens 1/10 der Mitglieder unterstützt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.

 

§12

AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Verein zu, der von der die Auflösung  beschließenden Mitgliederversammlung zu bestimmen ist . 

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 4. Mai 1990 errichtet und durch Beschluss der Jahreshauptversammlung verabschiedet.

Die erneute Änderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 23. Februar 1996.

Ergänzt wurde die Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung

vom 7. März 2015 

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